Durchführungsbestimmungen der Meisterschaften im Hallenhandball, Spielsaison 20011/2012,
für den vom HV Westfalen geleiteten Spielbetrieb bei Männern, Frauen und Jugend
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Es gelten die Satzung des HV Westfalen und die Ordnungen des DHB und WHV einschl. der dazu ergangenen Zusatzbestimmungen
des WHV, sowie die Abschnitte A - C der WHV-Bestimmungen zur SpO des DHB. Achtung: Es gilt die aktuelle
Fassung der SpO!
2. Diese Durchführungsbestimmungen gelten für Männer, Frauen und Jugend. Sie sind verbindlich. Verstöße gegen sie werden
nach der Rechtsordnung (RO) geahndet.
3. Gespielt wird nach den Internationalen Hallenhandball-Regeln, Ausgabe 1.7.2010, in der für den Bereich des DHB gültigen
Fassung.
4. Die Meisterschaftsspielsaison 2011/ 2012 beginnt am 17./18. Sept. 11 (16er Staffeln eine Woche früher)., siehe auch
"Rahmenspielplan" in der Vorschau auf die Spielsaison 2011/2012 im WH Nr. 03 vom 21.01.11.
5. In den Oberligen gilt an Sonntagen 17.00 Uhr als letztmögliche Anwurfzeit. In allen anderen Klassen ist ein Spielbeginn
bis 18.00 Uhr möglich, nur im Ausnahmefall später.
6. Der HV Westfalen hat die Umsetzung der DHB-Rahmenkonzeption beschlossen. Die dort gemachten Vorgaben einschl.
der Regelvorschriften (Stand: Juli 2007) gelten als verbindlich.
7. Ebenfalls verbindlich ist die spieltechnische Abwicklung mit dem Handballprogramm SIS.
8. Auf das Dopingverbot gem. § 86 SpO wird besonders hingewiesen.
II. Spieltechnische Bestimmungen
1. Spielleitung
Die organisatorische und spieltechnische Überwachung liegt für alle Bezirks- und Landesligen bei den spielleitenden Stellen
der Bezirke, für die Verbands- und Oberligen bei den spielleitenden Stellen des HV Westfalen. Eine genaue Aufstellung der
Zuständigkeiten wird, falls erforderlich, rechtzeitig veröffentlicht.
2. Hallen
Die Hallen müssen eine Spielfläche von 40 x 20 m mit einer Sicherheitszone von 2 m hinter der Torlinie und 0,5 m neben
der Seitenlinie haben. Bei Hallen ohne Zuschauerplätze hinter den Toren sollte der Abstand zur Wand mindestens 1,50 m
betragen. Ausnahmen von dieser Regelung müssen bei den spielleitenden Stellen schriftlich beantragt werden und gelten für
die jeweiligen Hallen nach Genehmigung bis auf Widerruf bzw. so lange, wie die Ausnahmebedingungen vorliegen.
3. Spielzeitmessung / Hinausstellungen
Die Spielzeitmessung erfolgt durch die öffentliche Hallen-Zeitmessanlage gem. Regel 2:3 (einschl. Kommentar). Die Spielzeituhr
soll nach Möglichkeit vorwärts laufen. Ist eine solche Zeitmessanlage nicht vorhanden, erfolgt die Spielzeitmessung
durch eine für alle Beteiligten öffentlich ablesbare Tischstoppuhr mit einem Durchmesser von 21 cm. Die Bedienung erfolgt
ausschließlich durch den Zeitnehmer. In beiden Fällen ist eine Bekanntgabe der Restspielzeit nicht erforderlich. Die Hinausstellungszeiten
sind mit Hilfe der öffentlichen Zeitmessanlage bzw. der Tischstoppuhr zu kontrollieren. Der Zeitpunkt des
Beginns der Hinausstellungszeit ist schriftlich vom Sekretär, gut einsehbar für den Zeitnehmer, festzuhalten.
Darüber hinaus hat gem. Regel 18:2 der Zeitnehmer bei Hinausstellungen eine Karte mit dem Ende der Hinausstellungszeit
und der entsprechenden Spielernummer zu erstellen und für alle Beteiligten auf dem Zeitnehmertisch deutlich sichtbar aufzustellen.
Der Zeitnehmer hat danach nur noch das korrekte Eintreten zu überwachen.
Die Z/S-Ausstattung für das Team-Time-out stellt der Heimverein. Bei Disqualifikationen mit Bericht sind in der entsprechenden
Spalte (alte Spielberichte: in der Spalte „Ausschlüsse“) des Spielberichts die genaue Zeit und der Spielstand einzutragen.
4. Einladungen (Mannschaften / Schiedsrichter)
Die Einladungen der Gastvereine entfallen, sofern im verbindlichen SIS-Spielplan der Spieltag, der Spielbeginn und die
Spielhalle angegeben sind. Bei vorgenannten Angaben entfallen auch die Einladungen der Schiedsrichter. Diese erhalten
SIS-Kontrollmeldungen über ihre Ansetzungen durch E – Mails, außerdem haben sie sich im SIS zu informieren. Für den
Erhalt der Kontrollmeldungen sind die Schiedsrichter / ihr Verein verantwortlich. Bei kurzfristigen Änderungen sind unbedingt
telefonische Rücksprachen vorzunehmen.
5. Schiedsrichter
Bleiben die angesetzten Schiedsrichter aus, so müssen sich Mannschaften der Oberliga, Verbandsliga und Jugend-Oberliga
(m.A) gem. § 77 Abs. 1 SpO auf anwesende neutrale Schiedsrichter einigen, wenn diese mindestens dem Landesligakader,
Mannschaften der Jugend-Oberliga (m.B), Landes- und Bezirksligen, wenn diese mindestens dem Kreisligakader angehören
(vergl. auch WHV-Zusatzbestimmungen, Ziffer 4 zu § 77 SpO). Spiele der Jugendbezirksligen sind auf jeden Fall, notfalls
unter der Leitung eines Betreuers, durchzuführen.
Nach den WHV-Bestimmungen ist auf die Gastmannschaft und den Schiedsrichter bis zu 15 Minuten zu warten. Treffen diese
noch innerhalb der Wartefrist ein, so ist das Spiel auf jeden Fall durchzuführen.
Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, den Schiedsrichtern eine von diesen zu verschließende Kabine bereitzustellen,
zumindest aber einen verschließbaren Schrank, in der/dem die Schiedsrichter ihre persönlichen Sachen unterbringen können.
Ist beides nicht möglich, so übergeben die Schiedsrichter dem Mannschaftsverantwortlichen des gastgebenden Vereins ihre
persönlichen Sachen zur Beaufsichtigung. Sollten dennoch Beschädigungen oder Verluste festgestellt werden, so haftet der
gastgebende Verein. Den Schiedsrichtern wird dringend empfohlen, die separate Unterbringung einzufordern.
6. Zeitnehmer / Sekretär
Zu den Spielen aller Klassen bzw. Staffeln stellt der Heimverein den Zeitnehmer, der Gastverein den Sekretär. Die Aufgabenverteilung
ergibt sich aus Regel 18:1. Zeitnehmer und Sekretäre müssen im Besitz eines gültigen Zeitnehmer-/Sekretärbzw.
Schiedsrichterausweises sein (SpO § 79 WHV-Zus. Best.), die Schiedsrichter überprüfen dies. Die Gültigkeit der Ausweise
wird auf die Dauer von 2 Spieljahren (jeweils ab Juli gerechnet) begrenzt. Die Vereinszugehörigkeit ist ohne Belang!
Die Ausweise sind mind. 15 Minuten vor Spielbeginn den Schiedsrichtern vorzulegen, ausgenommen bei verbandsseitig angesetzten
Zeitnehmern und Sekretären. Hinter dem Namenseintrag ist die Ausweisnummer des Zeitnehmers / Sekretärs
einzutragen. Bei Vorlage eines SR-Ausweises ist der Eintrag „SR“ bei gleichzeitiger Überprüfung auf Gültigkeit ausreichend.
Bei Nichtvorlage des Ausweises ist durch Unterschrift der Besitz eines gültigen Ausweises zu bestätigen. Ist der Zeitnehmer/
Sekretär nicht im Besitz eines gültigen Ausweises, wird er nicht zum Spiel zugelassen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Das angesetzte Spiel muss unabhängig davon ausgetragen werden.
Für eine angesetzte Spielaufsicht hat der Heimverein einen Sitzplatz neben Z/S bereitzustellen.
7. Benutzung von Haftmitteln
Fingerharz oder Haftmittel jeglicher Art dürfen nur nach den Vorschriften der WHV-Zusatzbestimmungen zu § 25 RO (Punkt
2.1) benutzt werden; Verstöße ziehen Ordnungsstrafen nach sich. Die Haus- und Hallenordnungen sind von den Vereinen
einzuhalten.
8. Spielberichte / Spielausweise
Für den gesamten Spielbetrieb sind nur die HV-Spielberichte (Stand 01.07.2010) im Original zulässig. Die Kreise können
dies für ihren Spielbetrieb abweichend regeln.
Der fertig ausgefüllte Spielbericht ist vom Heimverein mindestens 20 Minuten vor Spielbeginn den Schiedsrichtern
auszuhändigen.
In den Oberligen (M, F, Jgd.) und VL Männer findet 30 Minuten vor Spielbeginn in der Umkleidekabine der Schiedsrichter
eine technische Besprechung statt. Teilnehmer dieser Besprechung sind: Schiedsrichter, Spielaufsicht – sofern angesetzt,
die Mannschaftsverantwortlichen beider Vereine und Zeitnehmer u. Sekretäre. Inhalt und Ablauf der technischen Besprechung
werden gesondert bekannt gegeben.
Die Schiedsrichter können die Ausweiskontrolle vor dem Spiel in ihrer Kabine vornehmen. Werden Jugendspieler mit Doppelspielrecht
in Erwachsenenmannschaften eingesetzt, so haben die Vereine zwingend im Spielbericht den Namen mit einem
"D" zu kennzeichnen. Ist die Ausweisnummer mit einem „J“ oder „E“ versehen, ist der Buchstabe mit einzutragen. Die
Schiedsrichter kontrollieren die Kennzeichnung "D", „J“ und „E“ in der dafür vorgesehenen Spalte.
Die Schiedsrichter haben eigene Wahrnehmungen, die zu Disqualifikationen geführt haben, im Spielbericht zu schildern (s. §
81 Abs. 5 SpO). Bei Disqualifikationen fordern die spielleitenden Stellen bei Bedarf die Spielausweise an. Spielberichte sind
spätestens 30 Minuten nach Spielende unaufgefordert von den Vereinen zu unterschreiben
Der Originalspielbericht ist dem zuständigen Staffelleiter zuzustellen, eine Durchschrift erhält der zuständige SR-Wart. Für
die Absendung beider Spielberichte noch am Spieltag ist der Heimverein verantwortlich. In den Oberligen (Jugend, Männer
und Frauen) sowie den Verbandsligen (Männer) werden die Spielberichte durch den erstgenannten Schiedsrichter verschickt.
Dazu haben die Heimvereine vor Spielbeginn den Schiedsrichtern adressierte und frankierte Briefumschläge zur Verfügung
zu stellen.
9. Werbung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Werbung den geltenden Werberichtlinien des WHV entsprechen muss.
10. Spielverlegungen
a) Abweichungen
Als Abweichungen gelten die Verlegung des Spiels von Samstag auf Sonntag oder umgekehrt, die Änderung der Anwurfzeit
und/oder die Verlegung in eine andere Halle.
Abweichungen sind vom Heimverein mind. 14 Tage vorher dem Gastverein, den angesetzten Schiedsrichtern und der spielleitenden
Stelle beweispflichtig mitzuteilen (zur Form s. unten). Außerdem sind der SR-Wart, der SR-Beobachterwart und
der Pressewart zu informieren.
b) Verlegungen
Als Verlegungen gelten alle terminlichen Abweichungen vom vorgesehenen Spielwochenende.
Spielverlegungen sind unter Angabe der Gründe und eines neuen Termins mit der Stellungnahme des Gegners mind. 14
Tage vorher bei der spielleitenden Stelle zu beantragen. Dabei ist der einheitliche Vordruck (Homepage des Verbandes) zu
verwenden.
Bei einer Genehmigung ändert der Staffelleiter die Ansetzung im SIS.
Der Antragsteller hat die angesetzten Schiedsrichter beweiskräftig zum neuen Termin einzuladen. Schiedsrichter, die zum
neuen Zeitpunkt nicht können, geben das Spiel an den zuständigen Ansetzer zurück, der dann neue Schiedsrichter ansetzt.
c) Gebühren
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 der SpO in Verbindung mit § 10 GebO wird für die Bearbeitung von Verlegungen eine
Gebühr von Euro 30,00 für Erwachsene und Euro 15,00 für Jugend erhoben.
d) Sonstiges
Die Staffelleiter nehmen die Änderungen im SIS vor (die Vereine kontrollieren dies!), erst dann ist die Änderung verbindlich.
Mit "14 Tage vorher" ist die Frist zwischen dem Eingang beim Empfänger und dem planmäßigen Spiel gemeint. Für die beweispflichtige
Informationen und Einladungen ist nicht unbedingt ein Einschreiben nötig, besser ist eine Rückantwortkarte.
Bei Informationen und Einladungen per Mail ist unbedingt eine individuelle Empfangsbestätigung einzuholen!
11. Busbenutzung
Die Genehmigung zur Busbenutzung wird generell erteilt.
Als Bus gilt jeder zum Personenverkehr zugelassene Bus, also auch Kleinbusse, die von Sportverbänden, Städten oder Kreisen
zur Verfügung gestellt werden.
12. Einsprüche
Das Einspruchsverfahren ist in der Rechtsordnung (RO) geregelt, und zwar
- die Zulässigkeit in § 34
- die Form in § 37
- die Fristen in §§ 39, 42 und 43
- die Gebühren in § 44
in Verbindung mit den Zusatzbestimmungen des WHV hierzu.
Zuständige Rechtsinstanz für Mannschaften der Oberligen (auch Jugend) und Verbandsligen ist der Landesspruchausschuss;
im Übrigen ist der Bezirksspruchausschuss zuständig, in dessen Bereich eine Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt.
13. Sanitäts- und Ordnungsdienst
Im Interesse der Spieler/Innen sollten die Vereine um einen Sanitätsdienst bei den Spielen bemüht sein.
Der Heimverein ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Ordnern abzustellen und die Sicherheit von Spielern, Schiedsrichtern
und Zuschauern zu gewährleisten. Er ist auch für die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorschriften (z.B. max.
zulässige Anzahl von Zuschauern) des Halleneigners verpflichtet. Diese sind bei den jeweiligen Halleneignern zu erfragen.14. Ergebniseingabe
Die Ergebnisse sind unmittelbar nach Spielschluss im SIS einzugeben, Samstagsspiele bis spätestens sonntags um 12:00
Uhr, Sonntagsspiele bis 20:00 Uhr. Die Nichteinhaltung wird als „Nichtmeldung geforderter Spielergebnisse“ nach § 25 Abs.
1 Ziff. 10 RO geahndet. Der HV-Pressewart ist zuständig für alle Ober- und Verbandsligen (Männer, Frauen und Jugend), der
Bezirkspressewart Süd für die Landes- und Bezirksligen im Bezirk Süd.
15. Spielkleidung
Bezüglich der Farbe der Spielkleidung haben die Vereine die Angaben im SIS vorzunehmen, sie sind dann verbindlich. Im
Zweifelsfall gem. § 56 (2) SpO hat der Heimverein die Spielkleidung zu wechseln, wenn er nicht die im SIS angegebene
Spielkleidung trägt.
III. Spielmodalitäten / Auf- und Abstieg / Entscheidungsspiele
1. Männer- und Frauenspiele
Die Staffeleinteilung erfolgt jährlich durch die TK des HV Westfalen. Sie ist nach der SIS-Eingabe verbindlich und veröffentlicht.
Die Spiele werden im Rundensystem mit Hin- und Rückspielen ausgetragen. Bei Punktgleichheit auf den entscheidenden
Tabellenplätzen wird nach § 43 SpO mit den dazu ergangenen Zusatzbestimmungen des WHV verfahren.
In eine höhere Klasse aufsteigen kann nur die Mannschaft, die auch aufstiegsberechtigt ist. Die Auf- und Abstiegsregelungen
werden gesondert im WH bekannt gegeben. Bei Mannschaftszurückziehungen wird wie folgt verfahren:
Ein Verzicht nach der Saison muss spätestens einen Kalendertag nach dem letzten Rundenspiel beim Staffelleiter vorliegen.
Wird eine Mannschaft vom Spielbetrieb ausgeschlossen oder verzichtet eine Mannschaft vor dem Ende der Hinrunde durch
Zurückziehung vom Spielbetrieb, wird sie zwar auf die Zahl der Absteiger angerechnet, sie geht aber zurück in die nächstniedrigere,
von ihrem Verein besetzte Spielklasse. Das gilt auch für Mannschaften, die aus der Dritten Liga zurückziehen.
Verzichtet eine Mannschaft nach der Hinrunde durch Zurückziehung vom Spielbetrieb, wird sie auf die Zahl der Absteiger
angerechnet und erhält das Spielrecht in der nächstniedrigen Spielklasse.
Kommt eine westf. Mannschaft ohne direkten Abstieg (z.B. durch Lizenzverweigerung) in den HV, kann sie in den Spielbetrieb
des Verbandes eingereiht werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Spielklasse besteht nicht.
Wegen der Geldbußen in diesen Fällen wird auf Abschn. IV. verwiesen.
Die Vereine können auf den Staffeltagen einheitliche Anwurfzeiten für den letzten bzw. die letzten beiden Spieltage der jeweiligen
Saison beschließen.
2. Jugendspiele
Jugendspielgemeinschaften (JSG) gem. § 4 SpO, Abs. 1 sind gem. § 4 SpO, Abs. 1, auf allen DHB-Ebenen zugelassen. JSG
einzelner Altersklassen können nur zu den Spielen auf Bezirksebene und in der Oberliga zugelassen werden. Solche JSGMannschaften
können wohl den Titel eines Westfalenmeisters erringen, sind aber dann zu den Spielen um die Westdeutsche
Meisterschaft nicht zugelassen.
In folgenden Fällen ist das Recht verwirkt, für die Altersklasse an der Qualifikationsrunde zu einer Jugend-Oberliga/
Jugend-Regionalliga/Jugend-Bundesliga für die folgende Saison teilzunehmen oder sich automatisch zu qualifizieren:
- Zurückziehen einer Mannschaft aus einer Jugend-Oberliga/Jugend-Regionalliga/Jugend-Bundesliga im laufenden
Spieljahr.
- Ausscheiden einer Mannschaft aus einer Jugend-Oberliga/Jugend-Regionalliga/Jugend-Bundesliga im laufenden
Spieljahr
- Schuldhaftes Nichtantreten einer Mannschaft zu zwei Spielen in der laufenden Saison oder zu einem der letzten drei Saisonspiele
in einer Jugend-Oberliga/Jugend-Regionalliga/Jugend-Bundesliga sowie zu allen Spielen um die Deutsche
Meisterschaft (A- und B-Jugend) Das verwirkte Recht gilt im Falle einer Spielgemeinschaft gem. § 4 SpO für jeden der beteiligten
Vereine. Darüber hinaus behält sich die Spielleitende Stelle vor, eine weitere Bestrafung nach § 25 RO auszusprechen.
3. Punktgleichheit
Bei Punktgleichheit nach Abschluss der Rundenspiele gilt § 43 SpO, Abs. 1, in Verbindung mit den Zusatzbestimmungen des
WHV. Notwendige Entscheidungsspiele finden bei Terminnot am Dienstag nach dem letzten Rundenspieltag statt. In den
Jugendligen können abweichende Regelungen getroffen werden.
Bei Entscheidungsspielen ist nach § 44 Abs. 1 SpO zu verfahren, bei einer Entscheidungsrunde nach § 44 Abs. 2 SpO. Die
Organisation dieser event. notwendigen Spiele obliegt der jeweils zuständigen spielleitenden Stelle.
Bei den Spielen um die Jugend-Westfalenmeisterschaft werden besondere Durchführungsbestimmungen (DB) erlassen.
Den Kreisen werden für den von ihnen geleiteten Spielverkehr gleiche Regelungen erlaubt, die sie in ihre DB aufnehmen
müssen.
IV. Wirtschaftliche Bestimmungen
(Stand: 01.07.11)
1. Spielbeiträge
a) Männer
Oberliga 1.125 Euro
Verbandsliga 800 Euro
Landesliga 600 Euro
Bezirksliga 425 Euro
b) Frauen
Oberliga 475 Euro
Verbandsliga 325 Euro
Landesliga 240 Euro
Bezirksliga 215 Euro
c) Jugend: Auf die Erhebung von Spielbeiträgen wird verzichtet.
d) Die Spielbeiträge sind zum 15.08.2011 fällig. Bei Vorlage eines Lastschriftauftrages wird zum 15.08.2011 abgebucht. Die
Vereine haben für ausreichende Deckung zu sorgen.
Auf die Regelung bei Entscheidungs- und Wiederholungsspielen gemäß WHV-Bestimmungen, Abschnitt A., III./IV. wird hingewiesen.
2. Schuldhaftes Nichtantreten / Ausscheiden aus laufender Spielrunde
Bei schuldhaftem Nichtantreten wird gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RO eine Geldbuße in Höhe des halben Spielbeitrages der jeweiligen
Klasse, mindestens jedoch 150,00 Euro, erhoben; im Jugendbereich 75,00 Euro (OL) und 50,00 Euro (BL).
Scheidet eine Mannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb aus oder wird sie später als 1 Tag nach der abgelaufenen Saison
zurückgezogen bzw. nimmt sie den Spielbetrieb am 1. Spieltag der neuen Serie nicht auf, so wird eine Geldbuße in Höhe
des einfachen Spielbeitrages der jeweiligen Spielklasse verlangt (vgl. WHV-Zusatzbestimmungen zu § 25 Abs. 1 Ziff. 14
RO). Das Recht der anderen Vereine auf Schadenersatz -abgeleitet aus § 48 SpO- bleibt davon unberührt.
Der Rückzug aus einer Jugend-Oberliga wird mit einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € geahndet, der Rückzug aus einer
Jugend-Bezirksliga mit 100,00 €.
Werden ausgetragene Spiele neu angesetzt, entscheidet die spielleitende Stelle die Einnahme- und Kostenregelung.
3. Eintrittspreise
Schiedsrichter und Instanzenmitglieder mit gültigem Ausweis haben, ohne Anspruch auf einen Sitzplatz, zu allen Spielen
freien Eintritt (vgl. § 2 Ziff. 6 SchO-WHV).
4. Schiedsrichter-Kostenerstattungen
Der Heimverein hat den Schiedsrichtern zu erstatten:
Die im SIS veröffentlichte SR-Ansetzung ist als verbindlich anzusehen, die dort benannten SR sind abrechnungsberechtigt.
a) Fahrtkosten
mit öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend vorgelegter Fahrtbelege, mit PKW 0,30 Euro je Fahrtkilometer + 0,05 Euro je
Fahrtkilometer für den mitfahrenden Schiedsrichter.
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass beide Schiedsrichter in einem PKW anreisen. Ausnahmefälle sind besonders
zu begründen. Die Genehmigung zur getrennten Anreise ist vorher beim ansetzenden SR-Wart einzuholen. In Einzelfällen
muss mit einer Umbesetzung des Gespanns gerechnet werden. Gefahrene Kilometer sind im Spielbericht einzutragen.
b) Tagegeld
Ausbleibzeiten
bis zu 4 Std. 13,00 Euro
über 4 bis 6 Std. 16,00 Euro
über 6 bis 8 Std. 18,00 Euro
über 8 bis 10 Std. 21,00 Euro
über 10 Std. 23,00 Euro
c) Zusatzerstattungen
M.-Spiele Männer-Oberliga: 10,00 Euro pro SR
M.-Spiele Frauen-Oberliga: 8,00 Euro pro SR
M.-Spiele Männer-Verbandsliga: 8,00 Euro pro SR
zusätzlich für Wochentagsspiele 5,00 Euro pro SR (außer feiertags, für OL Frauen, OL und VL Männer)
d) Sonstiges
Bei Meisterschaftsspielen in Turnierform erhalten die SR eine Zusatzerstattung von 2,50 € pro Spiel, unabhängig von der
Spielzeit.
Leiten Schiedsrichter Begegnungen des HV-Spielbetriebs im eigenen Kreis - egal in welcher Klasse -, so gelten die Vergütungssätze
des HV.
Auf Verlangen haben die Schiedsrichter den Heimvereinen Quittungsbelege mit den geforderten Daten auszufüllen und zu
unterschreiben.
Gemäß Verbandstagsbeschluss stellen die Staffelleiter die Gesamtschiedsrichterkosten jeder Staffel fest, ermitteln die
Durchschnittskosten und belasten die Vereine bzw. schreiben den Vereinen die Differenz zu den tatsächlichen Kosten gut.
Werden Mannschaften zurückgezogen, sind die Durchschnittskosten und Verrechnungen mit den durchgeführten Spielen zu
ermitteln.
V. Schlussbemerkungen
Die Änderungen gegenüber den vorigen DB sind durch einen seitlichen Strich gekennzeichnet.
Das Präsidium und alle übrigen Mitarbeiter wünschen für die Spielsaison 2011/2012 den Vereinen und Mannschaften viel
Erfolg.
Stroband, Präsident
Brinkis, Vizepräsident Spieltechnik
Alberternst, Männerspielwart
Beimesche, Frauenspielwartin
Korte, Vizepräsident Jugend
Steinebach, Schiedsrichterwart